Bei der Selbstanzeige ist die Punktlandung gefragt.

Steuerliche Selbstanzeige oder Berichtigung?

Das Wichtigste vorab: Eine Selbst­anzeige muss sitzen. Nachträgliche Korrekturen sind nicht gestattet. Die Gesetzeslage ist komplex und das Beratungs­feld deshalb sehr anspruchs­voll. Eine „unfallfreie“ Selbstanzeige ist nicht einfach und bedarf deshalb akribischer Vorbereitung und einer umsichtigen Strategie.

Für den Laien ist oft nicht erkennbar, ob ei­ne schlich­te Be­rich­ti­gung oder ei­ne „scharfe“ Selbst­an­zei­ge er­for­der­lich ist. Maß­ge­bli­ch ist, ob der Fehler in der Ur­sprungs­er­klä­rung un­ver­schul­det, fahr­läs­sig oder möglicher­weise bedingt vor­sätz­lich begangen wurde.

Diese Fragen können nur mit langjähriger Erfahrung und Intuition beantwortet werden.

Grundsätzlich sind Sie zur unverzüg­lichen Kor­rek­tur vo­ran­ge­gan­ge­ner Steuererklärungen ver­pflich­tet, wenn Sie den Fehler erkannt haben. Unter­lassen Sie dies, kann das durch die Fi­nanz- und Ermittlungsbehörden als Steuerhinterziehung gewertet werden.

Dank unserer Expertise sind bislang alle Mandanten mit einer von uns erstellten Selbstanzeige straffrei geblieben. Sprechen Sie mit uns.

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