Aktuelle Praxisfragen zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG

Die Norm zur steuerlichen Begünstigung von Investitionen für kleine und mittlere Betriebe wurde in der jüngsten Zeit wieder beachtlich modifiziert. Nicht nur die Änderungen des § 7g EStG durch das JStG 2020, sondern auch einige aktuelle Entscheidungen des BFH haben eine erhebliche Auswirkung auf die Anwendung der Vorschrift.

JStG 2020 ermöglicht eine flexiblere Anwendung der Begünstigung

Die Änderungen, die das JStG 2020 mit sich brachte, vergrößern den Kreis der Begünstigten durch die Anhebung der nun vereinheitlicht für alle Steuerpflichtigen maßgeblichen Gewinngrenze von 100.000 € auf 200.000 €. Zudem wurde die Attraktivität der Förderung weiter erhöht, indem der begünstigte Anteil der Investitionssumme auf 50 % heraufgesetzt und die Nutzung des Investitionsguts flexibilisiert wurde. So ist eine längerfristige Vermietung nach begünstigter Anschaffung nun unschädlich.

Daneben wurde die Nutzbarkeit der Begünstigung jedoch auch eingeschränkt. Der nachträgliche Abzug eines Investitionsabzugsbetrags durch Änderung eines bereits bestandskräftigen Bescheids ist nun nicht mehr möglich, wenn die Investition bereits erfolgt ist. Eine „Schadensbegrenzung“ nach Betriebsprüfungen wird so erschwert. Personengesellschaften können begünstigte Investitionen nur noch in der Vermögenssphäre tätigen, in der der Abzug erfolgte.

Gesetzgeber verhindert Ablauf von Investitionsfristen in 2020 und 2021

Für in 2017 und 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge wurde der Investitionszeitraum auf fünf bzw. vier Jahre verlängert. Dadurch werden betroffene Unternehmen davon entlastet, in den Krisenjahren 2020 und 2021 wie geplant investieren zu müssen.

BFH entscheidet über Nutzungsvoraussetzungen

Auch der BFH trug mit seinen jüngsten Entscheidungen dazu bei, die rechtssicheren Nutzungsmöglichkeiten der angeschafften oder hergestellten begünstigten Wirtschaftsgüter zu erweitern bzw. den Nachweis der unschädlichen Nutzung zu vereinfachen. So ist nach seiner Auffassung eine Nutzung des Investitionsguts im Betrieb eines Dritten unter bestimmten Umständen möglich. Der Nachweis der nahezu ausschließlichen Nutzung eines begünstigt erworbenen Kfz hat nicht zwangsläufig, wie bis dahin üblich, durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu erfolgen.

In zwei weiteren Fällen hatte der BFH über die Folgen von bei Anwendung der Norm unterlaufenen Fehlern des Steuerpflichtigen zu entscheiden. Dabei urteilte er zum einen, dass der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags durch die nachträgliche Änderung einer Überleitungsrechnung nur möglich sei, wenn die Voraussetzungen für eine Bilanzänderung vorliegen. Zum anderen entschied er, dass ein Investitionsabzugsbetrag auch dann durch Änderung eines bestandskräftigen Bescheids rückgängig zu machen sei, wenn zwar eine begünstigte Investition und die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage erfolgte, die außerbilanzielle Hinzurechnung aber zunächst unterblieb.

Stand: 21.07.2021

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