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	<title>Rainer Gatzmaga</title>
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	<title>Rainer Gatzmaga</title>
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	<item>
		<title>Aktuelle Praxisfragen zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG</title>
		<link>https://gatzmaga.biz/testbeitrag-zu-corona/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marc Weigert]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 21 Jul 2021 08:53:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuer-News]]></category>
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					<description><![CDATA[Die Norm zur steuerlichen Begünstigung von Investitionen für kleine und mittlere Betriebe wurde in der jüngsten Zeit wieder beachtlich modifiziert. Nicht nur die Änderungen des § 7g EStG durch das JStG 2020, sondern auch einige aktuelle Entscheidungen des BFH haben eine erhebliche Auswirkung auf die Anwendung der Vorschrift. JStG 2020 ermöglicht eine flexiblere Anwendung der Begünstigung Die Änderungen, die das&#160;JStG [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Die Norm zur steuerlichen Begünstigung von Investitionen für kleine und mittlere Betriebe wurde in der jüngsten Zeit wieder beachtlich modifiziert. Nicht nur die Änderungen des <a href="https://livefeed.nwb.de/Dokument/Anzeigen/78742_7g/">§ 7g EStG</a> durch das JStG 2020, sondern auch einige aktuelle Entscheidungen des BFH haben eine erhebliche Auswirkung auf die Anwendung der Vorschrift.</p>



<div style="height:52px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:22px">JStG 2020 ermöglicht eine flexiblere Anwendung der Begünstigung</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Änderungen, die das&nbsp;JStG 2020&nbsp;mit sich brachte, vergrößern den Kreis der Begünstigten durch die Anhebung der nun vereinheitlicht für alle Steuerpflichtigen maßgeblichen Gewinngrenze von 100.000&nbsp;€ auf 200.000&nbsp;€. Zudem wurde die Attraktivität der Förderung weiter erhöht, indem der begünstigte Anteil der Investitionssumme auf 50&nbsp;% heraufgesetzt und die Nutzung des Investitionsguts&nbsp;flexibilisiert wurde. So ist eine längerfristige Vermietung nach begünstigter Anschaffung nun unschädlich.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Daneben wurde die Nutzbarkeit der Begünstigung jedoch auch eingeschränkt. Der nachträgliche Abzug eines Investitionsabzugsbetrags durch Änderung eines bereits bestandskräftigen Bescheids ist nun nicht mehr möglich, wenn die Investition bereits erfolgt ist.&nbsp;Eine „Schadensbegrenzung“ nach Betriebsprüfungen wird so erschwert. Personengesellschaften können begünstigte Investitionen nur noch in der Vermögenssphäre tätigen, in der der Abzug erfolgte.</p>



<div style="height:52px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:22px">Gesetzgeber verhindert Ablauf von Investitionsfristen in 2020 und 2021</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Für in 2017 und 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge wurde der Investitionszeitraum auf fünf bzw. vier Jahre verlängert. Dadurch werden betroffene Unternehmen davon entlastet, in den Krisenjahren 2020 und 2021 wie geplant investieren zu müssen.</p>



<div style="height:52px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:22px">BFH entscheidet über Nutzungsvoraussetzungen</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Auch der BFH trug mit seinen jüngsten Entscheidungen dazu bei, die rechtssicheren Nutzungsmöglichkeiten der angeschafften oder hergestellten begünstigten Wirtschaftsgüter zu erweitern bzw. den Nachweis der unschädlichen Nutzung zu vereinfachen. So ist nach seiner Auffassung eine Nutzung des Investitionsguts im Betrieb eines Dritten unter bestimmten Umständen möglich. Der Nachweis der nahezu ausschließlichen Nutzung eines begünstigt erworbenen Kfz hat nicht zwangsläufig, wie bis dahin üblich, durch die Vorlage eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs zu erfolgen.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In zwei weiteren Fällen hatte der BFH über die Folgen von bei Anwendung der Norm unterlaufenen Fehlern des Steuerpflichtigen zu entscheiden. Dabei urteilte er zum einen, dass der Abzug eines Investitionsabzugsbetrags durch die nachträgliche Änderung einer Überleitungsrechnung nur möglich sei, wenn die Voraussetzungen für eine Bilanzänderung vorliegen. Zum anderen entschied er, dass ein Investitionsabzugsbetrag auch dann durch Änderung eines bestandskräftigen Bescheids rückgängig zu machen sei, wenn zwar eine begünstigte Investition und die Herabsetzung der Bemessungsgrundlage erfolgte, die außerbilanzielle Hinzurechnung aber zunächst unterblieb.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 21.07.2021</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph" style="font-size:10px"><em>Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Notfall-Check Coronavirus: So reduzieren Sie negative Folgen im Betrieb</title>
		<link>https://gatzmaga.biz/notfall-check-coronavirus-so-reduzieren-sie-negative-folgen-im-betrieb/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marc Weigert]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 03 May 2021 07:18:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-News]]></category>
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					<description><![CDATA[Sicherlich lassen sich nicht alle negativen Folgen des Coronavirus für Unternehmen vermeiden. Allerdings kann jeder Betrieb vorbeugen und sollte schnellstmöglich beginnen, einen „Notfallplan Coronavirus“ zu erstellen. Die Checkliste gibt dabei Hilfestellung und Anregung, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder absolute Richtigkeit. Die Reihenfolge der Fragen ist nicht chronologisch oder in einer anderen Art und [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Sicherlich lassen sich nicht alle negativen Folgen des Coronavirus für Unternehmen vermeiden. Allerdings kann jeder Betrieb vorbeugen und sollte schnellstmöglich beginnen, einen „Notfallplan Coronavirus“ zu erstellen. Die Checkliste gibt dabei Hilfestellung und Anregung, erhebt aber keinen Anspruch auf Vollständigkeit oder absolute Richtigkeit. Die Reihenfolge der Fragen ist nicht chronologisch oder in einer anderen Art und Weise sortiert. Sie können die Liste beliebig ergänzen und verändern, zumal es fast täglich neue Erkenntnisse und Entwicklungen gibt.</p>



<h2 class="wp-block-heading"><a href="https://gatzmaga.biz/wp-content/uploads/2021/05/attachments_NWB_BB_Checkliste-Corona_291973-B.pdf" target="_blank" rel="noreferrer noopener">Checkliste-Corona – Download</a></h2>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 03.05.2021</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph" style="font-size:10px"><em>Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Digitalisierungsprämien</title>
		<link>https://gatzmaga.biz/digitalisierungspraemien/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marc Weigert]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 12 Apr 2021 12:28:03 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Aktuell und wichtig]]></category>
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					<description><![CDATA[Für Digitalisierungsprojekte (Hard- und Software, IT-Beratung etc.) gibt es echte Zuschüsse. In Baden-Württemberg gibt es die Digitalisierungsprämie Plus: Bei der Zuschussvariante brauchen Sie nicht einmal die Hausbank mit ins Boot zu nehmen, sondern können den Antrag selbst stellen.Bei der Darlehensvariante läuft die Antragstellung über Ihre Hausbank.Digitalisierungsprämie Plus Digitalisierungsprämie Plus – Zuschussvariante Digitalisierungsprämie Plus – Darlehensvariante [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Für Digitalisierungsprojekte (Hard- und Software, IT-Beratung etc.) gibt es echte Zuschüsse.</p>



<p class="wp-block-paragraph">In Baden-Württemberg gibt es die Digitalisierungsprämie Plus: <br>Bei der Zuschussvariante brauchen Sie nicht einmal die Hausbank mit ins Boot zu nehmen, sondern können den Antrag selbst stellen.<br>Bei der Darlehensvariante läuft die Antragstellung über Ihre Hausbank.<br><a href="https://www.wirtschaft-digital-bw.de/foerderprogramme/digitalisierungspraemie-plus"><u>Digitalisierungsprämie Plus</u></a> <br><a href="https://www.l-bank.de/produkte/finanzhilfen/digiplus-zuschuss.html"><u>Digitalisierungsprämie Plus – Zuschussvariante</u></a> <br><a href="https://www.l-bank.de/produkte/wirtschaftsfoerderung/digitalisierungspraemie.html"><u>Digitalisierungsprämie Plus – Darlehensvariante</u></a> </p>



<p class="wp-block-paragraph">Für unsere Mandanten in Bayern ist der <a href="https://www.digitalbonus.bayern/"><u>Digitalbonus</u></a> hier einschlägig: </p>



<p class="wp-block-paragraph">Außerdem gibt es noch das <a href="https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Dossier/digital-jetzt.html"><u>Bundesprogramm „Digital jetzt“</u></a>. Auch hier gibt es „echte Zuschüsse“. </p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph" style="font-size:10px"><em>Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Corona-Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe</title>
		<link>https://gatzmaga.biz/gut-vorbereitet-ins-neue-jahr-datenuebernahme-in-die-kanzleisoftware/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marc Weigert]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 05 Apr 2021 14:27:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-News]]></category>
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					<description><![CDATA[Kommen Sie auf uns zu. Wir haben in zahlreichen Fällen und manchmal auf unkonventionellem Weg erfolgreich Corona-Hilfen für unsere Mandanten erlangt. Weitere Informationen zu Antragsvoraussetzungen, Antragsstellung, zur Höhe der Hilfen etc. finden Sie unter Überbrückungshilfe Unternehmen. Stand 05.04.2021 Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Kommen Sie auf uns zu. Wir haben in zahlreichen Fällen und manchmal auf unkonventionellem Weg erfolgreich Corona-Hilfen für unsere Mandanten erlangt.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Weitere Informationen zu Antragsvoraussetzungen, Antragsstellung, zur Höhe der Hilfen etc. finden Sie unter <a rel="noreferrer noopener" href="https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html" target="_blank"><u>Überbrückungshilfe Unternehmen</u></a>.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand 05.04.2021</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph" style="font-size:10px"><em>Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Neues Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet Corona-bedingte wirtschaftliche Folgen</title>
		<link>https://gatzmaga.biz/etiam-sit-amet-orci-eget-eros-faucibus-tincidunt-duis-leo/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marc Weigert]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Mar 2021 12:34:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-News]]></category>
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					<description><![CDATA[CORONA-BEDINGTE WIRTSCHAFTLICHE FOLGEN Die anhaltenden Pandemie-bedingten Einschränkungen bedeuten für viele Branchen nach wie vor große Herausforderungen. Das vom Bundesrat am 5.3.2021 verabschiedete „Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ beinhaltet weitere steuerliche Unterstützungsmaßnahmen. ERMÄSSIGTER UMSATZSTEUERSATZ Das Gesetz sieht eine Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für Restaurantumsätze in Gastronomiebetrieben [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">CORONA-BEDINGTE WIRTSCHAFTLICHE FOLGEN</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die anhaltenden Pandemie-bedingten Einschränkungen bedeuten für viele Branchen nach wie vor große Herausforderungen. Das vom Bundesrat am 5.3.2021 verabschiedete „Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise“ beinhaltet weitere steuerliche Unterstützungsmaßnahmen.</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">ERMÄSSIGTER UMSATZSTEUERSATZ</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Gesetz sieht eine Verlängerung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für Restaurantumsätze in Gastronomiebetrieben vor. Die Regelung war ursprünglich bis zum 30.6.2021 befristet. Weiterhin ausgenommen von der temporären Umsatzsteuersenkung bleibt die Abgabe von Getränken (nichtalkoholische und alkoholische Getränke, § 12 Abs. 2 Nr. 15 Umsatzsteuergesetz &#8211; UStG). In der Begründung zum Gesetzentwurf heißt es hierzu, dass die Umsatzsteuersenkung wegen des Lockdowns und mangels Umsätzen bisher zu keinen spürbaren Effekten führen konnte.</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">ERWEITERTER VERLUSTRÜCKTRAG</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Verlustrücktrag für 2020 und 2021 wird auf maximal 10 Millionen Euro bzw. 20 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Die bereits kürzlich durch das zweite Corona-Steuerhilfegesetz (vom 29.6. 2020, BGBl I S. 1512) angehobenen Betragsgrenzen von 5 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro bei Zusammenveranlagung (§ 10d Abs. 1 Einkommensteuergesetz-EStG) werden damit wiederum verdoppelt. Die neuen Höchstgrenzen werden in den für den vorläufigen Verlustrücktrag für 2020 maßgeblichen § 111 Abs. 3 EStG übernommen.</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">KINDERBONUS</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Eltern erhalten in 2021 erneut einen einmaligen Kinderbonus von € 150,00 pro Kind. Bereits in 2020 wurde ein Bonus von € 300,00 ausgezahlt. Der Bonus wird im Mai 2021 ausgezahlt. Voraussetzung ist, dass in 2021 für mindestens einen Monat ein Kindergeldanspruch besteht.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 29. März 2021</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph" style="font-size:10px"><em>Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;</em></p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Mietminderungen und Mietstundung in Corona-Zeiten</title>
		<link>https://gatzmaga.biz/mietminderungen-und-mietstundung-in-corona-zeiten/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marc Weigert]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Mar 2021 06:14:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuer-News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://gatzmaga.solutioncube.de/?p=2322</guid>

					<description><![CDATA[OFD-KURZINFORMATION Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD NRW) hat in der Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 2020/16 die Ergebnisse der Beratungen auf Bund-/Länderebene bezüglich der steuerlichen Behandlung von Mietausfällen, welche durch die Corona-Pandemie bedingt sind, erörtert. KEINE KÜRZUNG DER WERBUNGSKOSTEN Nach diesem Schreiben führt ein vorübergehender vollständiger oder teilweiser Mieterlass nicht zu einer Neubeurteilung des Mietverhältnisses. Insbesondere wird betont, [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">OFD-KURZINFORMATION</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen (OFD NRW) hat in der Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 2020/16 die Ergebnisse der Beratungen auf Bund-/Länderebene bezüglich der steuerlichen Behandlung von Mietausfällen, welche durch die Corona-Pandemie bedingt sind, erörtert.</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">KEINE KÜRZUNG DER WERBUNGSKOSTEN</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Nach diesem Schreiben führt ein vorübergehender vollständiger oder teilweiser Mieterlass nicht zu einer Neubeurteilung des Mietverhältnisses. Insbesondere wird betont, dass ein in 2020 oder 2021 gewährter Mieterlass nicht zur Anwendung der Regelungen über die Aufteilung der Werbungskosten in einen entgeltlichen und unentgeltlichen Teil führt. Dies gilt auch, wenn die tatsächliche Miete infolge des Mieterlasses auf unter 66 % der ortsüblichen Marktmiete sinkt (§ 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz &#8211; EStG).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 29.03.2021</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph" style="font-size:10px"><em>Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.</em></p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Sofortabschreibung für Computerhardware und Software</title>
		<link>https://gatzmaga.biz/sofortabschreibung-fuer-computerhardware-und-software/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marc Weigert]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 29 Mar 2021 05:44:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuer-News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://gatzmaga.solutioncube.de/?p=2320</guid>

					<description><![CDATA[COMPUTERHARDWARE UND SOFTWARE Computerhardware (inklusive Peripheriegeräte, wie z. B. Tastatur, Monitor oder Drucker) und die zum Betrieb und zur Nutzung dieser Hardware erforderliche Software sind ein wesentlicher Bestandteil eines Homeoffice. Bisher galt für die Abschreibung von Computerhardware und Software eine dreijährige Nutzungsdauer. NEUES BMF-SCHREIBEN Mit Schreiben vom 26.2.2021 (IV C 3 S 2190/21/10002 :013 ) [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">COMPUTERHARDWARE UND SOFTWARE</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Computerhardware (inklusive Peripheriegeräte, wie z. B. Tastatur, Monitor oder Drucker) und die zum Betrieb und zur Nutzung dieser Hardware erforderliche Software sind ein wesentlicher Bestandteil eines Homeoffice. Bisher galt für die Abschreibung von Computerhardware und Software eine dreijährige Nutzungsdauer.</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">NEUES BMF-SCHREIBEN</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Mit Schreiben vom 26.2.2021 (IV C 3 S 2190/21/10002 :013 ) setzt die Finanzverwaltung die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software, die der Abschreibung nach § 7 Einkommensteuergesetz ( EStG) zugrunde liegt, auf ein Jahr herab. Die nunmehr verkürzte Nutzungsdauer gilt für die unter Punkt II. des Schreibens genannten Computer (inklusive Laptops, Tablets und Thin Clients) und Hardwaregeräte (z. B. Docking-Stations, Netzgeräte), Peripheriegeräte (z. B. externe Speichermedien, Tastatur, Monitor, Drucker) und Software. Die neue Regelung kann in der Gewinnermittlung für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, angewendet werden. Dabei kann die verkürzte Nutzungsdauer nach dem neuen BMF-Schreiben auch auf davon erfasste Wirtschaftsgüter angewendet werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen im Regelfall die dreijährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde (Sofortabschreibung des Restbuchwerts).</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">GERINGWERTIGE WIRTSCHAFTSGÜTER</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Sofortabschreibung wirkt sich allerdings nur auf Computerhardware und Software aus, die keine geringwertigen Wirtschaftsgüter sind. Solche sind selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter, deren Anschaffungskosten netto € 800,00 nicht übersteigen (§ 6 Abs. 2 Einkommensteuergesetz &#8211; EStG). So kann beispielsweise ein Notebook mit Anschaffungskosten in Höhe von € 750,00 unabhängig von der verkürzten Nutzungsdauer bereits im Anschaffungsjahr in voller Höhe abgeschrieben werden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 29.03.2021</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph" style="font-size:10px">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Befreiung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen bei Dauerfristverlängerung</title>
		<link>https://gatzmaga.biz/befreiung-von-umsatzsteuer-vorauszahlungen-bei-dauerfristverlaengerung/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marc Weigert]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Mar 2021 07:16:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Steuer-News]]></category>
		<guid isPermaLink="false">http://gatzmaga.solutioncube.de/?p=2324</guid>

					<description><![CDATA[Unternehmer erhalten auf Antrag eine Verlängerung der Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Frist zur Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat (§ 18 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz/UStG und §§ 46, 47 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV). Voraussetzung für die Fristverlängerung ist die Entrichtung einer Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen im vergangenen Kalenderjahr. In Corona-Zeiten gewähren [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Unternehmer erhalten auf Antrag eine Verlängerung der Abgabefristen für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Frist zur Entrichtung der Vorauszahlungen um einen Monat (§ 18 Abs. 6 Umsatzsteuergesetz/UStG und §§ 46, 47 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung/UStDV). Voraussetzung für die Fristverlängerung ist die Entrichtung einer Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Summe der Vorauszahlungen im vergangenen Kalenderjahr. In Corona-Zeiten gewähren die Finanzämter nun eine Dauerfristverlängerung, ohne dass eine Sondervorauszahlung zu entrichten wäre. Darauf haben sich Bund und Länder im Januar 2021 verständigt.</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">SENKUNG ODER STUNDUNG DER GEWERBESTEUERVORAUSZAHLUNGEN</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Finanzverwaltung gewährt darüber hinaus gemäß den gleichlautenden Erlässen der obersten Finanzbehörden der Länder (vom 25.1.2021) Senkungen der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für 2021. Eine Senkung der Gewerbesteuerzahlungen kommt besonders in Fällen in Betracht, in denen eine Senkung der Einkommen-/Körperschaftsteuervorauszahlungen erfolgt ist.</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">ANSPRUCH UND ANTRAGSTELLUNG</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Anspruch auf eine Aussetzung oder Senkung der Steuervorauszahlungen für 2021 haben Unternehmer, die nachweisen können, dass sie unmittelbar und nicht unerheblich negativ von den Folgen der Corona-Pandemie wirtschaftlich betroffen sind. Anträge auf Befreiung von der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung oder für eine Dauerfristverlängerung sind bis zum 31.3.2021 beim zuständigen Betriebs- bzw. Wohnsitzfinanzamt zu stellen. Anträge auf Herabsenkung oder Stundung der Gewerbesteuervorauszahlungen können unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum 31.12.2021 im Regelfall bei den Gemeinden gestellt werden. Nur wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist, sind die Anträge an das zuständige Finanzamt zu richten (§ 1 Gewerbesteuergesetz/GewStG und R 1.6 Abs. 1 der Gewerbesteuerrichtlinien/GewStR). In allen Fällen gilt, dass die Finanzämter angehalten sind, entsprechend begründete Anträge positiv zu bescheiden. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für die Gemeinden.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 29.03.2021</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph" style="font-size:10px">Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.</p>
]]></content:encoded>
					
		
		
			</item>
		<item>
		<title>Neustarthilfe für Soloselbständige: Was regeln die neugefassten FAQ?</title>
		<link>https://gatzmaga.biz/hallo-welt/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marc Weigert]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 25 Mar 2021 20:33:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-News]]></category>
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					<description><![CDATA[Besonders Soloselbständige sind von der Corona-Pandemie existenziell betroffen. Die Neustarthilfe ist ein Unterstützungsprogramm für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften. Sie dient als Ergänzung z. B. zur Grundsicherung (ALG II). Auch begünstigt sind Schauspieler und Künstler mit kurzfristigen Engagements bzw. kurzfristigen Verträgen (hier gelten besondere Bedingungen). Wir möchten im folgenden Beitrag einen Überblick über die am 12.3.2021 weitgehend [&#8230;]]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p class="wp-block-paragraph">Besonders Soloselbständige sind von der Corona-Pandemie existenziell betroffen. Die Neustarthilfe ist ein Unterstützungsprogramm für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften. Sie dient als Ergänzung z. B. zur Grundsicherung (ALG II). Auch begünstigt sind Schauspieler und Künstler mit kurzfristigen Engagements bzw. kurzfristigen Verträgen (hier gelten besondere Bedingungen).</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wir möchten im folgenden Beitrag einen Überblick über die am 12.3.2021 weitgehend neu gefassten FAQ geben, in denen klargestellt wird, was bei Beantragung der Neustarthilfe aktuell in der Hauptsache zu beachten ist. Neben diesen wesentlichen Eckpunkten gelten zahlreiche Bedingungen, Voraussetzungen und Einschränkungen, weshalb im Einzelfall steuerliche Beratung bei der Vorbereitung des Antrags in Anspruch genommen werden sollte.</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">WER IST ANTRAGSBERECHTIGT?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Grundsätzlich antragsberechtigt sind Soloselbständige und Kapitalgesellschaften mit nur einem Gesellschafter aller Branchen, sofern der Antragsteller</p>



<ul class="wp-block-list"><li>als Soloselbstständiger oder selbstständiger Angehöriger der freien Berufe im Haupterwerb tätig ist, also in 2019 (oder im Februar 2020) den überwiegenden Teil (mindestens 51 %) der Summe der Einkünfte aus dieser gewerblichen und / oder freiberuflichen Betätigung bezieht,</li><li>als Ein-Personen-Kapitalgesellschafter in 2019 (oder im Februar 2020) den überwiegenden Teil (mindestens 51 %) der Summe der Einkünfte aus einer Tätigkeit, die zum gewerblichen oder freiberuflichen Bereich gehören würde, wenn sie von einer natürlichen Person ausgeübt worden wäre, bezieht,</li><li>als Ein-Personen-Kapitalgesellschaft zu 100 % von einem Gesellschafter gehalten wird und dieser Gesellschafter im Ausmaß von mindestens 20 Wochenstunden von der Gesellschaft beschäftigt ist,</li><li>am 31.12.2020 weniger als einen Angestellten (umgerechnet in Vollzeit) hat,</li><li>die selbständige Betätigung vor dem 1.5.2020 begründet hat,</li><li>keine Überbrückungshilfe III beantragt sowie noch keinen Antrag auf Neustarthilfe gestellt hat und</li><li>sich zum 31.12.2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden hat, es sei denn, dass diese danach wieder überwunden wurden.</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">Bei Neugründung zwischen dem 1.1.2019 und 30.4.2020 ist der Zeitraum maßgeblich, aus dem der Referenzumsatz abgeleitet wird (siehe unten). Tag der Neugründung ist bei natürlichen Personen der Tag der Anmeldung der Tätigkeit beim Finanzamt und bei Ein-Personen-Kapitalgesellschaften der Tag an dem die Gesellschaft das erste Mal am Rechtsverkehr teilgenommen hat.</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">WER IST NICHT ANTRAGSBERECHTIGT?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Nicht antragsberechtigt sind insbesondere</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe, die ihre Tätigkeit nur im Nebenerwerb ausüben,</li><li>Unternehmen, die endgültig den Geschäftsbetrieb eingestellt haben oder Insolvenz angemeldet haben, und</li><li>Unternehmen, die erst nach dem 30.4.2020 gegründet wurden.</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Ausblick:</strong> Es ist vorgesehen, dass auch natürliche Personen als Gesellschafter mit mindestens 25 % Beteiligung einer Kapitalgesellschaft mit höchstens vier Gesellschaftern künftig Anspruch auf Neustarthilfe haben. Das Antragsverfahren befindet sich in Vorbereitung.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Achtung:</strong> Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe möglich!</p>



<p class="wp-block-paragraph">Wurde bereits ein Antrag auf Neustarthilfe durch die natürliche Person gestellt, so kann die Ein-Personen-Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter diese natürliche Person ist, keinen Antrag mehr stellen und umgekehrt.</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">WIE MÜSSEN ANTRÄGE GESTELLT WERDEN?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Eine Antragstellung ist bis 31.8.2021 elektronisch unter der Internetadresse www.überbrückungshilfe-unternehmen.de möglich. Dabei ist ein zweistufiges Antragsverfahren vorgesehen:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Im ersten Schritt erfolgt die Antragstellung, wobei das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen und die voraussichtliche Höhe der Förderung vorerst nur glaubhaft zu machen sind; daraufhin wird ein Vorschuss gewährt.</li><li>Im zweiten Schritt erfolgt nach Ablauf des Förderzeitraums (ab Juli 2021) der nachträgliche Nachweis der im Antrag gemachten Angaben.</li></ul>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">WER KANN DEN ANTRAG STELLEN?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Soll der Antrag ausschließlich auf der Basis der eigenen freiberuflichen oder gewerblichen Betätigung gestellt werden, so ist dies zum einen als sogenannter Direktantrag durch den Betroffenen selbst möglich oder durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt etc.)</p>



<p class="wp-block-paragraph">Soll die Antragstellung für eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft oder unter Einbeziehung der anteiligen Umsätze aus einer Personengesellschaft gestellt werden, so ist dies ausschließlich über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Rechtsanwalt etc.) möglich.</p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Übrigens:</strong> Die Kosten des prüfenden Dritten werden mit 5 % der Fördersumme, mindestens € 250,00, bezuschusst.</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">WIE HOCH IST DIE NEUSTARTHILFE?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal jedoch € 7.500,00.</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">WELCHE WERTE SIND BEI DER UMSATZBERECHNUNG ZU BERÜCKSICHTIGEN?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Umsatz im Rahmen der Neustarthilfe ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz ohne Umsatzsteuer. Dazu gehören auch Umsätze aus</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Dienstleistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet und</li><li>sonstige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland).</li></ul>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph">Natürliche Personen als Soloselbständige können den Antrag auch stellen:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Auf Grundlage der (anteiligen) Umsätze aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft, wenn dies ihre gesamten Umsätze sind. Der Anteil am Umsatz der Personengesellschaft richtet sich nach dem für den Soloselbständigen geltenden Gewinnverteilungsschlüssel.</li><li>Auf Grundlage der Summe der Umsatz-Anteile bei Beteiligung an mehreren Personengesellschaften.</li><li>Auf Grundlage der eigenen Umsätze zuzüglich der (anteiligen) Umsätze aus der Beteiligung an einer oder mehreren Personengesellschaften.</li></ul>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">WIE WIRD DER REFERENZUMSATZ ERMITTELT?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Referenzumsatz beträgt grundsätzlich 50 % des Jahresumsatzes 2019.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Erfolgte die Gründung oder Aufnahme der Tätigkeit in der Zeit nach dem 1.1.2019 bis zum 30.4.2020, dann entspricht der Referenzumsatz</p>



<ul class="wp-block-list"><li>dem Sechsfachen des Durchschnittsumsatzes der vollen Monate 2019 oder</li><li>dem Sechsfachen des durchschnittlichen Monatsumsatzes aus Januar und Februar 2020 oder</li><li>dem Sechsfachen des durchschnittlichen Monatsumsatzes aus Juli bis September 2020.</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">Für natürliche Personen als Antragstellende sind dem Referenzumsatz auch zuzurechnen:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Das Bruttogehalt aus sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen,</li><li>Entgelte aus Minijobs und kurzfristigen Beschäftigungen,</li><li>steuerfreie Lohnersatzleistungen (Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Krankengeld etc.),</li><li>Basisrenten und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">Ebenso zum Referenzumsatz gehören:</p>



<ul class="wp-block-list"><li>Vermögenswirksame Leistungen,</li><li>Abfindungen,</li><li>Sachbezüge,</li><li>Tantiemen,</li><li>Provisionen,</li><li>Gratifikationen und</li><li>Versorgungsbezüge.</li></ul>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">Diese Zurechnungen erhöhen den möglichen Anspruch auf Neustarthilfe, da sie nicht bei der Umsatzberechnung des Förderzeitraums zu berücksichtigen sind.</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">WIE WIRKT SICH DER UMSATZRÜCKGANG AUF DIE FÖRDERHÖHE AUS?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Beträgt der Umsatz für den gesamten Förderzeitraum vom 1.1.2021 bis 30.6.2021 insgesamt maximal 40 % des Referenzumsatzes, so bleibt es bei der vollen Neustarthilfe. Eine Kürzung erfolgt nicht. Wird im Förderzeitraum ein Umsatz von mindestens 90 % des Referenzwertes erzielt, entfällt die Neustarthilfe vollständig. Die Summe aus tatsächlich erzieltem Umsatz und Förderbetrag darf den Referenzbetrag nicht überschreiten.</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">WAS GILT FÜR DIE SCHLUSSABRECHNUNG?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Schlussabrechnung ist bis spätestens 31.12.2021 vorzunehmen. Sie führt anhand der tatsächlichen Zahlen zu Rückforderungen oder Nachzahlungen. Aus dem gewährten Vorschuss wird dann ein Zuschuss. Eine Verzinsung findet dabei nicht statt.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>Achtung:</strong> Bei Fristversäumnis wird die vollständige Rückzahlung der Neustarthilfe notwendig!</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">Rückzahlungen aus der Schlussabrechnung müssen unaufgefordert bis zum 30.6.2022 erfolgen.</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">WELCHE BEIHILFENREGELUNG GILT FÜR DIE NEUSTARTHILFE?</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Neustarthilfe fällt unter die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020. Die Gesamtfördersumme darf unter Berücksichtigung weiterer Beihilfen, wie z. B. dem KfW-Schnellkredit und den Corona-Soforthilfen etc., den Betrag von max. € 1,8 Mio. nicht überschreiten.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">Bitte kontaktieren Sie uns für weitere Details zu Anspruch und Höhe der Neustarthilfe.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph"><strong>HINWEIS</strong> Diese Informationen sind auf dem Stand vom 23.3.2021 und können sich kurzfristig ändern. Zudem sind die zu berücksichtigenden Regelungen, Voraussetzungen und Einschränkungen besonders umfangreich, weshalb in diesem Artikel nur die wesentlichen Eckpunkte wiedergegeben werden können. Tagesaktuelle und weiterführende Informationen erhalten Sie unter www.überbrückungshilfe-unternehmen.de.</p>



<p class="wp-block-paragraph"></p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand 25.03.2021</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph" style="font-size:10px"><em>Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.</em></p>
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		<title>Corona-Steuerhilfen, Kinderkrankentage und Arbeitsschutz-verordnung</title>
		<link>https://gatzmaga.biz/corona-steuerhilfen-kinderkrankentage-und-arbeitsschutzverordnung-kostenuebernahme-fuer-corona-tests/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Marc Weigert]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Feb 2021 06:31:00 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Corona-News]]></category>
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					<description><![CDATA[KOSTENÜBERNAHME FÜR CORONA-TESTS Die Kostenübernahme für Covid-19-Tests durch den Arbeitgeber stellt keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug bzw. Arbeitslohn dar. Die Finanzverwaltung sieht solche Tests als „von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers“ ausgehend an. AUSWEITUNG DER KINDERKRANKENTAGE Der Bundestag hat am 18.1.2021 die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld gebilligt. Die Anzahl der Krankentage steigt in 2021 [&#8230;]]]></description>
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<p class="wp-block-paragraph"></p>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">KOSTENÜBERNAHME FÜR CORONA-TESTS</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Die Kostenübernahme für Covid-19-Tests durch den Arbeitgeber stellt keinen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug bzw. Arbeitslohn dar. Die Finanzverwaltung sieht solche Tests als „von einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers“ ausgehend an.</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">AUSWEITUNG DER KINDERKRANKENTAGE</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Der Bundestag hat am 18.1.2021 die Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld gebilligt. Die Anzahl der Krankentage steigt in 2021 von 10 auf 20 Arbeitstage pro Elternteil und von 20 auf 40 Tage für Alleinerziehende. Die Krankentage gelten zudem auch für Zeiten, in denen Kitas, Schulen oder Betreuungseinrichtungen coronabedingt geschlossen sind.</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">VERLÄNGERUNG DER FRISTEN FÜR REINVESTITION FÜR ERSATZBESCHAFFUNG UND INVESTITIONSABZUGSBETRAG</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Unternehmen, die eine Rücklage für Ersatzbeschaffung gebildet haben (R 6.6 EStR), deren Frist in einem nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würde, haben nun ein Jahr mehr Zeit. Die in der Richtlinie genannten Fristen verlängern sich jeweils um ein Jahr. Eine Zwangsauflösung in 2020 kommt nicht in Betracht. Investitionsabzugsbeträge (§ 7g EstG), die in 2017 gebildet worden sind, müssen ebenfalls nicht in 2020 aufgelöst werden. Auch diese Frist wurde um ein Jahr verlängert.</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<h2 class="wp-block-heading" style="font-size:25px">CORONA-ARBEITSSCHUTZVERORDNUNG</h2>



<p class="wp-block-paragraph">Das Bundesarbeitsministerium hat Ende Januar 2021 eine „Corona-Arbeitsschutz-Verordnung“ verabschiedet. Diese verpflichtet Arbeitgeber, ihren Mitarbeitern Homeoffice anzubieten, soweit keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Arbeitnehmer sind allerdings im Gegenzug nicht verpflichtet, im Homeoffice zu arbeiten. In größeren Betrieben (ab zehn Beschäftigte) sollen möglichst kleine Arbeitsgruppen gebildet werden, die soweit möglich zeitversetzt arbeiten sollen. In Fällen, in denen die Abstandsregeln nicht eingehalten werden können, sind außerdem medizinische Gesichtsmasken oder FFP2-Masken zur Verfügung zu stellen. Die Verordnung ist zunächst befristet bis zum 15.3.2021.</p>



<p class="wp-block-paragraph">Stand: 24.02.2021</p>



<div style="height:33px" aria-hidden="true" class="wp-block-spacer"></div>



<p class="wp-block-paragraph" style="font-size:10px"><em>Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen und für eine persönliche Beratung stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.</em></p>
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